Farbwechsel eintragen lassen — was in der Schweiz gilt

Eine Folierung ist in der Schweiz erlaubt. Wenn sich dabei die Farbe Ihres Fahrzeugs sichtbar ändert, kommt allerdings eine Formalität dazu: Die Farbe ist im Fahrzeugausweis eingetragen, und dieser Eintrag muss stimmen.

Wann eine Meldung nötig ist

Massgebend ist der Gesamteindruck. Wird der überwiegende Teil der Karosserie in einer neuen Farbe foliert, gilt das als Farbwechsel und ist zu melden.

  • Vollfolierung in neuer Farbe — Meldung nötig
  • Grössere Teilfolierung, bei der ein zweiter Farbton dominiert — Meldung nötig, im Ausweis werden dann beide Farben vermerkt
  • Dach, Spiegelkappen, Streifen, Chrome Delete — in der Regel keine Meldung, solange die Grundfarbe erkennbar bleibt
  • Transparente Lackschutzfolie — keine Meldung, auch bei Komplettverklebung
  • Fahrzeugbeschriftung und Werbefolierung — keine Meldung, solange die Grundfarbe erkennbar bleibt

So läuft es ab

Zuständig ist das Strassenverkehrsamt des Kantons, in dem das Fahrzeug immatrikuliert ist. Sie senden den Original-Fahrzeugausweis dorthin, mit einer kurzen Notiz, dass das Fahrzeug in der neuen Farbe foliert wurde und der Eintrag angepasst werden soll. Machen Sie sich vorher eine Kopie — die dient als Übergangsnachweis. Sie erhalten den korrigierten Ausweis in der Regel innert rund zwei Wochen zurück.

Versicherung nicht vergessen

Melden Sie die Folierung auch Ihrer Fahrzeugversicherung. Entspricht das Fahrzeug im Schadenfall nicht dem versicherten Zustand, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen. Ein kurzer Anruf oder eine E-Mail genügen.

Leasing und Motorfahrzeugkontrolle

Bei Leasingfahrzeugen holen Sie vor der Folierung die Zustimmung des Leasinggebers ein. In der Regel ist eine rückstandsfrei entfernbare Folierung unproblematisch — schriftlich ist es aber besser als mündlich.

Bei der nächsten Motorfahrzeugkontrolle dient der Fahrzeugausweis als Referenz. Steht dort die aktuelle Farbe, ist alles in Ordnung.

Was nicht zulässig ist

Stark spiegelnde Folien auf grossen Karosserieflächen sind im öffentlichen Strassenverkehr nicht erlaubt, weil sie andere Verkehrsteilnehmer blenden können. Ebenfalls unzulässig ist das Abdunkeln von Scheinwerfern, Rück- und Blinkleuchten mit Folie. Wir beraten Sie dazu, bevor wir anfangen.

Wir übernehmen das für Sie

Auf Wunsch erledigen wir die Anmeldung beim Strassenverkehrsamt für Sie und geben Ihnen die neue Farbbezeichnung schriftlich mit — so, wie sie im Ausweis stehen soll. Sagen Sie uns einfach bei der Terminvereinbarung Bescheid.

Jetzt unverbindlich anfragen oder +41 78 441 85 88

Diese Informationen geben den üblichen Ablauf wieder. Die Praxis ist kantonal nicht überall gleich. Verbindliche Auskunft erteilt das Strassenverkehrsamt Ihres Wohnkantons.